AGB.  

 


nadwork
§ 1 Allgemeines
Unsere Geschäftsbedingungen enthalten allgemein branchenübliche und anerkannte Regeln und sind für die reibungslose Zusammenarbeit zwischen der nadwork (nachstehend „Agentur“ genannt) und den Auftraggebern (nachstehend „Werbungtreibende“ genannt) zu verstehen.

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen liegen, sofern nicht ausdrücklich etwas Gegenteiliges vereinbart wurde, den vorliegenden und allen künftigen Verträgen zwischen Agentur und Werbungtreibenden zugrunde, auch wenn dies künftig nicht mehr ausdrücklich im Einzelfall vereinbart werden sollte. Eigene Bedingungen des Werbungtreibenden werden nur Vertragsbestandteil, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurden.

Für sämtliche Geschäfte zwischen dem Werbungtreibenden und der Agentur gelten ausschließlich diese
„Einheitlichen Geschäftsbedingungen“.

Sollten einzelne Bestimmungen dieser „Einheitlichen Geschäftsbedingungen“ unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die ihr dem Sinn und Zweck nach am nächsten kommt, zu ersetzen.

§ 2 Verschwiegenheitspflicht
Die Agentur verpflichtet sich, alle ihr im Rahmen der Zusammenarbeit mit dem Kunden zur Kenntnis gelangenden Geschäftsgeheimnisse mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu wahren und alle diesbezüglichen Informationen und Unterlagen vertraulich zu behandeln. Die Sorgfalts- und Verschwiegenheitspflicht währt über
das Vertragsende hinaus und gilt auch, wenn eine Zusammenarbeit nicht zustande kommt.

§ 3 Auftrag
Der Werbungtreibende ist an den von ihm erteilten Auftrag gebunden. Der Auftrag ist verbindlich, soweit die Agentur den Auftrag bestätigt oder mit der Realisierung/Arbeit bereits begonnen hat.

Jegliche Änderungswünsche gelten als nicht angenommen, wenn diese nicht schriftlich durch die Agentur bestätigt werden. Mit der Freigabe zum Druck oder zur Realisierung übernimmt der Kunde die Haftung für alle am Entwurf erkennbaren Fehler. Wenn der Kunde nicht in angemessener Zeit durch schriftlichen Vermerk widerspricht, so gilt die Freigabe stillschweigend als erteilt.

Die Agentur arbeitet als selbstständiges, unabhängiges Unternehmen nach treuhänderischen Gesichtspunkten. Sie ist bemüht, entsprechend der Aufgaben- und Terminvorgabe des Werbungtreibenden, die für die Erfüllung des Auftrages erforderlichen personellen und sachlichen Voraussetzungen bereitzustellen, in der Beratung absolute Objektivität zu wahren und die Interessen des Werbungtreibenden – insbesondere auch bei der Auswahl und Beauftragung Dritter – in jeder möglichen Form zu vertreten.

§ 4 Auftragdurchführung
Der Werbungtreibende verpflichtet sich, die Agentur rechtzeitig über Art, Umfang und Zeitfolge der geforderten Leistungen zu unterrichten und ihr alle für die sachgemäße Durchführung des Auftrages benötigten Informationen und Unterlagen, soweit diese ihm verfügbar sind, fristgerecht und kostenlos zu liefern. Der Werbungtreibende verpflichtet sich, der Agentur nur zur Veröffentlichung oder Vervielfältigung freigegebene Vorlagen wie Fotos, Modelle oder sonstige Arbeitsunterlagen zu übergeben.

Bei Auftragsdurchführung ist die Agentur verpflichtet, sich hinsichtlich der zu treffenden Maßnahmen mit dem Werbungtreibenden abzustimmen und ihm die Entwürfe für die vorgeschlagenen Werbemittel, die eingeholten Kostenvoranschläge, Terminpläne zur Bewilligung vorzulegen.

Die Werbeagentur überwacht die ordnungsgemäße Durchführung aller Werbemaßnahmen. Es steht im Ermessen der Agentur, für die Ausführung ihrer Grundleistungen ihr geeignet erscheinende Dritte heranzuziehen. Werden von der Agentur im Zuge der Produktionsabwicklung Fremdangebote eingeholt, jedoch der Auftrag vom Kunden anderweitig vergeben, so berechnet die Agentur die für die Angebotseinholung aufgewendeten Leistungen nach Zeit und Kostenaufwand.

Wird ein Fremdauftrag über die Agentur abgewickelt, berechnet sie durchschnittlich 15 % des Auftragswertes als Bearbeitungspauschale. Für Aufträge, die im Namen und auf Rechnung des Werbungtreibenden erteilt werden, übernimmt die Agentur gegenüber dem Werbedurchführenden keinerlei Haftung. Die Agentur tritt lediglich als Mittler auf.

§ 5 Angebote & Preise
Alle von der Agentur überreichten Angebote gelten ab Werk und erfolgen grundsätzlich freibleibend, falls nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.

Alle Angebote oder Verkaufsverhandlungen oder akzeptierte Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Für Fehler, die in mündlichen, telefonischen oder schriftlichen Aufträgen enthalten sind, haftet die Agentur. Eine Überprüfungspflicht durch die Agentur besteht nicht.

Alle Bestellungen oder Aufträge mündlicher, sowie telefonischer Art bedürfen zu ihrer Wirksamkeit grundsätzlich der schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung.

Separat berechnet werden: Materialien, Übersetzungen, Fahrtkosten, Spesen, Organisations- und Beschaffungskosten, Urheberrechtsübertragungen sowie technische Kosten wie Satz, Zwischenaufnahmen, Fotos, Fotoabzüge, Werkzeugkosten und Herstellung von Werbemitteln, Leistungen hinzugezogener Spezial-Unternehmungen (Marktforschung etc.) je nach entsprechenden Aufwand.

Die Agentur ist in jedem Fall berechtigt, angemessene Abschlagszahlungen zu verlangen, deren Höhe sich am Verhältnis zwischen den erbrachten Leistungen und dem Gesamtumfang der vertraglich geschuldeten Leistung orientiert. Die Zahlung von Abschlagsrechnung ist grundsätzlich ohne Abzug von Skonto fällig.

Kommt eine von der Agentur ausgearbeitete und vom Werbungtreibenden genehmigte Konzeption aus Gründen, die die Agentur nicht zu vertreten hat, nicht zur Durchführung, so bleibt der Honoraranspruch der Agentur davon unberührt. Der Beschaffungs-, Organisations- und Überwachungsaufwand der Agentur wird entweder durch Provisionierung durch den Lieferanten bzw. bei Berechnung durch die Agentur an den Werbungtreibenden abzüglich sämtlicher Rabatte und Provisionen plus „Service-fee“ getragen.

§ 6 Präsentation
Wird die Agentur mit einer Präsentation beauftragt, so erkennt der Werbungtreibende damit an, dass die Ausarbeitung der Konzeption angemessen zu honorieren ist. Wurde ein Honorar nicht vereinbart, so gilt die vorgelegte Preisliste der Agentur (bzw. branchenübliche Honoraranforderungen). Die Agentur kann in keinem Fall unverbindlich und kostenlos arbeiten, auch nicht bei Nichtverwendung der eingereichten Ausarbeitungen oder erfolgten Beratungen.

§ 7 Lieferzeiten
Die Lieferzeiten werden sorgfältig genannt und beginnen erst nach endgültiger Freigabe von Aufträgen seitens des Werbungtreibenden. Überschreitungen der festgelegten Zeiten durch unvorhersehbare, unverschuldete oder außergewöhnliche Ereignisse in der Agentur, insbesondere auch technische Defekte oder durch Vorlieferantenverzögerungen eröffnen dem Werbungtreibenden keine Minderungs- oder Wandlungsmöglichkeiten.
Verspätete Lieferungen oder Leistungen unterliegen der Abnahmeverpflichtung. Aus der Überschreitung der vereinbarten Lieferzeiten wird Schadenersatz in keinem Fall geleistet.

§ 8 Reklamationen
Die Agentur haftet nicht bei Nichterfüllung, Leistungsmangel oder Verzug von Werbeträgern oder sonstigen Drittbeauftragten, die nicht ihre Erfüllungshilfen sind, auch nicht für deren vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten. In anderen Fällen tritt die Agentur ihre Ersatzansprüche gegen den Dritten an den Werbungtreibenden ab.

Die Agentur selbst haftet nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit. Terminvereinbarungen werden von der Agentur mit der allgemeinen Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns beachtet. Fixgeschäfte bedürfen einer besonderen Vereinbarung. Anderenfalls ist die Agentur lediglich zur nachträglichen ordnungsgemäßen Leistung verpflichtet. Eine Stornierung des Auftrages ist ausgeschlossen.

Nach der Druckreiferklärung/Freigabe durch den Werbungtreibenden ist die Agentur von jeder Verantwortung für die Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen befreit. Soweit der Werbungtreibende von sich aus Korrekturen vornehmen lässt, entfällt jede Haftung der Agentur. Weitere Anspruche, auch aus außervertraglicher Haftung, insbesondere Haftungsansprüche an Druckfehlern, sind ausgeschlossen. Mehr- und Minderlieferungen bis zu 10% der bestellten Auflage können nicht beanstandet werden. Berechnet wird die gelieferte Menge.

Eine Haftung für die wettbewerbsrechtliche Unbedenklichkeit einer Werbung kann nicht übernommen werden, insbesondere ist die Agentur nicht verpflichtet, jeden Entwurf vorher juristisch überprüfen zu lassen.

§ 9 Urheber- & Nutzungsrecht
Mit der Zahlung des Agenturhonorares einschließlich der Lizenz für die Übertragung des Vervielfältigungsrechts erwirbt der Werbungtreibende nur das Recht zur Vervielfältigung der Arbeit im vereinbarten Umfang und zu dem vereinbarten speziellen Zweck. Geht die Verwendung über den vereinbarten Umfang und Zweck hinaus, ist eine neue Vereinbarung sowie eine zusätzliche Honorierung erforderlich.

Auslandsrechte oder Rechte für weitere Auflagen und Zweitnutzung gelten nicht als mitübertragen, sofern nicht eine besondere Vereinbarung erfolgt. Vorentwürfe und Entwürfe bleiben nach geltendem Urheberrecht Eigentum der Agentur und sind in angemessener Frist nach Beendigung des Auftrags zurückzugeben. Für Beschädigungen haftet der Werbungtreibende.
Nutzungs- und sonstige Rechte an den eingereichten Vorschlägen gehen nur insoweit auf den Werbungtreibenden über, als dies aus der anfänglichen Aufgabenstellung hervorgeht (Einsatzgebiet, Auflagen, Zeiträume, etc.), ansonsten sind sie gesondert zu regeln. Die erstellte Arbeit und ausgelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum der Agentur.

§ 10 Kennzeichnung
Die Agentur ist berechtigt, die von ihr erstellten Werbemittel zu signieren und in ihrer Eigenwerbung (Website und anderen Medien) auf die Betreuung/ Referenz des Werbetreibenden hinzuweisen. Belegexemplare sind der Agentur nach Fertigstellung ohne besondere Aufforderung zu übergeben.

§ 11 Zahlungsbedingung
Das Agenturhonorar inkl. evtl. verauslagter Kosten zuzüglich Mehrwertsteuer ist nach Rechnungsstellung ohne Abzug zu zahlen, es sei denn die Agentur bestätigt in ihrem Angebot eine andere Regelung. Werbemittel-, Anzeigen- und Honorarrechungen sind sofort nach Übermittlung durch die Agentur an den Werbungtreibenden rein netto fällig.

Entwurfsleistungen werden bei Präsentation der Entwürfe zur Zahlung fällig. Entwurfsarbeiten sind ohne Rücksicht auf Gefallen oder Nichtgefallen zu bezahlen. Zielüberschreitungen werden mit 5 % Verzugszinsen über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank (bzw. vergleichbarer Bank) berechnet.

Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt ausdrücklich vorbehalten. Bei unbefriedigender Auskunft über die Zahlungsfähigkeit oder die Vermögenslage des Werbetreibenden oder gerät der Werbetreibende mit einer Zahlung in Verzug, so kann die Agentur die Weiterarbeit an laufenden Aufträgen einstellen, sofortige Bezahlung verlangen und die Durchführung weiterer oder noch nicht abgewickelter Aufträge und Arbeiten von Vorauszahlung oder Sicherheit abhängig machen.

§ 12 Haftungsausschuss
Die Agentur prüft nicht, ob Waren und Leistungen, insbesondere die Entwürfe gegen Rechte Dritter (Urheberrecht, Warenzeichen, Firmrecht, etc.) verstoßen bzw. als Warenzeichen schutzfähig sind. Die Agentur schließt insoweit jede Haftung auch für mittelbare Schäden des Kunden aus. Für den Verlust von Daten haftet die Agentur insoweit nicht, als der Schaden darauf beruht, dass es der Werbetreibende unterlassen hat, Datensicherungen durchzuführen und dadurch sicherzustellen, dass verloren gegangene Daten mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können.

§ 13 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, auch für Wechsel- und Scheckverbindlichkeiten, ist der Sitz der Agentur (Köln).

Die Nichtigkeit einzelner Formulierungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen berührt nicht die Wirksamkeit im übrigen. An die Stelle der unwirksamen Klausel tritt diejenige Klausel, die in ihrer Wirkung der unwirksamen Klausel wirtschalftlich am nächsten kommt.

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